Innovationen durch Forschung und Entwicklung für Unternehmen, Institute und Forschungseinrichtungen werden durch steuerfreie staatliche Zuschüsse am Forschungsstandort Deutschland gefördert. Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG).
Wer kann die steuerliche Forschungszulage beantragen?
Alle Steuerpflichtigen, die der deutschen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegen (soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind), unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.
Was wird gefördert?
Förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung oder
- experimentelle Entwicklung
Die Forschungszulage bemisst sich nach bestimmten, förderfähigen Aufwendungen. Das sind vereinfacht nach § 3 FZulG
- lohnsteuerpflichtige Löhne und Gehälter,
- die Eigenleistung eines selbstforschenden Einzelunternehmers bzw. Mitunternehmers, soweit dieser selbst in den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig ist, sowie
- (teilweise) die Kosten der Auftragsforschung.
Bemessungsgrundlage und Höhe
Die Zulage beträgt 25 % der förderfähigen Kosten (Bemessungsgrundlage), jedoch maximal 1 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr (pro Unternehmensverbund). Die Summe der für ein Projekt gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen 15 Mio. EUR nicht überschreiten.
Wie wird die Forschungszulage beantragt?
Für die Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
1. Stufe: Beantragung einer Bescheinigung zum F&E-Vorhaben
Zunächst muss festgestellt werden, ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 2 FZulG vorliegt. Dazu wird nach der Registrierung auf dem Web-Portal www.bescheinigung-forschungszulage.de der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung über das jeweilige Förderprojekt beantragt. Dies kann vor Beginn, während der Durchführung oder nach Abschluss des F&E-Vorhabens erfolgen. Die Behörde prüft den Antrag und erteilt anschließend die Bescheinigung.
2. Stufe: Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt
Im zweiten Schritt ist die Forschungszulage beim jeweilig zuständigen Finanzamt zu beantragen. Das Finanzamt erteilt einen Feststellungsbescheid und setzt die Forschungszulage fest.
Verrechnung/Auszahlung der Zulage
Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift auf die Steuerlast angerechnet, übersteigende Beträge werden ausgezahlt. Das heißt, wenn sich der Antragsteller derzeit in einer Verlustsituation befindet, wird die F&E-Zulage ausgezahlt (echter Cash-Effekt).
Gibt es eine Frist zur Beantragung der Bescheinigung?
Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch auf die Forschungszulage entstanden ist, gestellt werden. Wichtig ist, dass mit dem F&E-Vorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Wir erarbeiten die Informationen mit großer Sorgfalt. Gerne unterstützen und beraten wir Sie zu zulagenfähigen F&E -Aktivitäten und Aufträgen, bei der Beantragung (Erstellung der Projektbeschreibung), bei der Planung und Kalkulation der Projektkosten sowie bei Fragen zur Bilanzierung der erhaltenen Forschungszulage.
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