Sparmenüs sind mitunter das Rückgrat eines gastronomischen Betriebs. Zum kleinen Preis erhält der Kunde neben der Speise ein Getränk und vielleicht auch noch einen kleinen Nachtisch. Das freut nicht nur den Gast, sondern auch den Gastronomen. Denn je attraktiver das Angebot, desto besser ist die Küche ausgelastet.
Doch bei Angeboten, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, muss der Unternehmer seine Leistung nach Umsatzsteuersätzen aufteilen. Das ist derzeit bei Restaurationsleistungen und Getränken vor Ort bis 30. Juni 2021 und ab diesem Zeitpunkt dann zumindest noch für Außer-Haus-Lieferungen bzw. 2go der Fall. Mit der richtigen Gestaltung kann der Unternehmer hier ein paar Cent Umsatzsteuer pro Menü sparen, sodass ihm mehr Marge und damit Gewinn bleibt.
Wie kann der Gastronom mit Sparmenüs Umsatzsteuer sparen?
Grundsätzlich soll die Aufteilung der Leistungen nach Meinung der Finanzverwaltung mit den Einzelverkaufspreisen erfolgen. Doch was, wenn die Leistungen gar nicht einzeln angeboten werden? Dies ist gerade bei Sparmenüs nicht unüblich, weil oft nur ein kleines Getränk enthalten ist, das so nicht auf der Karte angeboten wird. Auch die Portionsgröße ist beim Mittagstisch oft nicht mit der regulären Portion zu vergleichen. Für diesen Fall hat nun das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt, dass die Aufteilung der Leistungen auch nach dem Wareneinsatz erfolgen kann, wenn die Bestandteile eines Sparmenüs nicht einzeln angeboten werden. Das führt in der Regel zu einer geringeren Umsatzsteuer, da die Rohgewinnaufschlagsätze bei den mitverkauften Getränken (19 % USt) wesentlich höher sind, als die Rohgewinnaufschlagsätze für die Speisen (7 % USt).
Wird beispielsweise ein Sparmenü mit einem Wareneinsatz von insgesamt 6 € (1 € für das Getränk) für 10 € angeboten, während bei der Einzelbestellung theoretisch 12 € anfallen würden (3 € für das Getränk), ergäbe sich für den Gastronomen eine Umsatzsteuerersparnis von 8 Cent je verkauftem Sparmenü, wenn die Aufteilung der Umsatzsteuer nach dem Wareneinsatz erfolgt und nicht nach den Einzelverkaufspreisen. Das klingt zunächst nicht viel, kann im Massengeschäft aber einen beachtlichen Unterschied ausmachen. Wichtig ist, dass die einzelnen Leistungsbestandteile tatsächlich nicht auch einzeln angeboten werden. Die Komponenten müssen also speziell auf das Sparmenü zugeschnitten sein (kleineres Getränk, kleinere Portion).
Was sollten Gastronomen dabei beachten?
Unternehmer sollten prüfen, ob sie mit einer entsprechend gestalteten Karte bei ihren Sparmenüs ein paar Euro Umsatzsteuer sparen können. Dann wären gegebenenfalls die Speisekarten und die elektronischen Registrierkassen entsprechend anzupassen. Doch Vorsicht: Ein Betriebsprüfer wird hier sicherlich sehr genau hinschauen, wenn eine Leistung doch in vergleichbarem Umfang angeboten wird. Denn für diesen Fall will das Bundesfinanzministerium das Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die Aufteilung zugrunde legen. Wer hier also schludert, dem drohen mit 6 % p.a. verzinste Steuernachzahlungen.
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