Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket hatte der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 3. Juni 2020 zahlreiche Maßnahmen festgelegt, mit welchen die Konjunktur in Deutschland wieder gestärkt werden sollte. Bereits damals war u.a. ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften geplant.

Am 24. März 2021 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Dieser Gesetzesentwurf enthält das ange­kün­digte Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.

Welche Auswirkungen die geplante Optionsbesteuerung für Personengesellschaften hat, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.  

Was bedeutet die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer?

Der neue § 1a KStG-E regelt das “Optionsmodell” zur Körperschaftsbesteuerung. Personengesellschaften, die die Option ausüben, sind für ertragsteuerliche Zwecke als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft gemäß § 1 KStG zu werten. Das bedeutet, dass die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft der Körperschaft- und der Gewerbesteuer unterliegt.

Welche Folgen hat das für die optierende Personengesellschaft?

Die Folge einer Option zur Körperschaftsteuer ist, dass Gewinne der Personengesellschaft wie bei der Kapitalgesellschaft und die Entnahmen aus der Gesellschaft als Ausschüttungen mit Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden. Damit wäre eine optierende Personengesellschaft aus ertragsteuerlicher Sicht einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt, ohne dass die gesellschaftsrechtliche Rechtsform geändert werden muss.

Wie kann der Antrag zur Körperschaftsbesteuerung gestellt werden?

Zur Ausübung der Option hat die Gesellschaft nach § 1a Abs. 1 KStG-E beim zuständigen Finanzamt einen grundsätzlich unwiderruflichen Antrag zu stellen. Der Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Option, also die Besteuerung als Kapitalgesellschaft, gelten soll.

Da der Antrag die Besteuerung aller Gesellschafter betrifft, ist unter Verweis auf § 217 Abs. 1 UmwG eine Mehrheitsentscheidung von drei Vierteln erforderlich.

Was ist bei der Ausübung der Option zu beachten?

Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung infolge der Option gilt gemäß § 1a Abs. 2 KStG-E als Formwechsel, auf den insbesondere die bestehenden Regelungen des UmwStG entsprechend anzuwenden sind. Als Zeitpunkt des Formwechsels gilt das Ende des Wirtschaftsjahres, welches dem “Optionsjahr” unmittelbar vorangeht.

Eine Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung ist nicht vorgesehen.

Vorsicht: Die Option führt zu einer Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrages nach § 34a EStG.

Welche rechtlichen Folgen der Option sind auf Gesellschafterebene zu beachten?

Die Option zur Körperschaftsteuer hat auch für die Gesellschafter erhebliche Auswirkungen. Sie werden wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Das heißt einerseits, dass die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Andererseits ergeben sich aber auch Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft:

  • Einnahmen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht (bspw. für die Tätigkeit als Geschäftsführer), werden den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zugerechnet. Die Einnahmen des Gesellschafters unterliegen daher dem Lohnsteuerabzug.
  • Zinsen, die der Gesellschafter für ein der Gesellschaft überlassenes Darlehen erhält, werden den Kapitaleinkünften zugerechnet.
  • Einnahmen, die der Gesellschafter aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält, werden den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
  • Die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung werden angewendet.

Eine Besteuerung im Rahmen der Sondervergütungen kommt nicht mehr in Betracht.

Müssen nicht entnommene Gewinne wie bei einer Personengesellschaft besteuert werden?

Nein! Wie bei einer Körperschaft soll den optierenden Gesellschaften die steuerlich anzuerkennende Thesaurierung von Gewinnen ermöglicht werden. Gewinnanteile, die nicht entnommen wurden bzw. deren Auszahlung noch nicht verlangt werden kann, gelten als nicht ausgeschüttet. Sie unterliegen somit noch nicht der Kapitalertragsteuer.

Kann auch zur „alten“ Besteuerung einer Personengesellschaft zurückgekehrt werden?

Ja! Die Besteuerungsform kann auch jederzeit wieder geändert werden (Rückoption). § 1a Abs. 4 KStG-E eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit einer Rückkehr zur Besteuerung als Personengesellschaft. Auch für die Ausübung der Rückoption muss der Antrag vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen, ab dem die Besteuerung wieder nach dem Transparenzprinzip erfolgen soll. Wichtig: Die Folgen der Rückoption treten auch ohne Antrag ein, wenn die Voraussetzungen der ursprünglichen Option entfallen.

Was ist eigentlich mit der Gewerbesteuer?

Für die Gewerbesteuer ergeben sich gemäß § 2 Abs. 8 GewStG-E vergleichbare rechtliche Folgen wie für die Körperschaftsteuer. Das bedeutet, dass die optierende Gesellschaft auch gewerbesteuerlich als Kapitalgesellschaft behandelt wird und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden.

Was bedeutet die Ausübung der Option zivilrechtlich?

Die Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft zivilrechtlich eine Personengesellschaft ist. Das heißt, dass die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die von der Gesellschaft geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bestehen bleibt.

Ab wann soll die neue Regelung gelten?

Die neue Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten.

Welcher grundsätzliche steuerliche Vorteil bietet das Optionsmodell?

Die Gesamtsteuerlast kann in Form einer Personengesellschaft für den Gesellschafter im Vergleich zur Kapitalgesellschaft deutlich höher sein. Für den Gesellschafter der Personengesellschaft kann durch die Progressionswirkung der Einkommensteuer ein persönlicher Steuersatz von bis zu 45 % fällig werden. Mit jedem Euro, den ein Unternehmer mehr verdient, muss dieser einen höheren Steuersatz bzw. eine höhere Durchschnittsbesteuerung in Kauf nehmen. Es können also für bis zur Hälfte des Gewinns Steuern anfallen.

Bei einer Kapitalgesellschaft gibt es keine von der Höhe des Gewinns abhängige Progressionswirkung. Die Steuerbelastung durch Körperschaft- und Gewerbesteuer beträgt ca. 30 % auf die Unternehmensgewinne.

Welche Vorteile können sich durch die Ausübung der Option ergeben?

1. Laufende Gewinne

Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden grundsätzlich mit einem festen Steuersatz von 15 % für die Körperschaftsteuer zzgl. dem Solidaritätszuschlag und durchschnittlich 15 % Gewerbesteuer versteuert. Das bedeutet, dass der Gewinn einer Kapitalgesellschaft immer mit einem festen Steuersatz von ca. 30 % versteuert wird. Die Progressionswirkung, die die Personengesellschaft bei der Einkommensteuer unterliegt, gibt es bei der Kapitalgesellschaft nicht.

2. Ausschüttungen

Die Ausschüttung von Gewinnen einer Kapitalgesellschaft unterliegt im Regelfall der Kapitalertragsteuer mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Diese sogenannte Abgeltungssteuer gibt es nicht bei einer Personengesellschaft. Bei der Personengesellschaft werden nicht ausgeschüttete Gewinne regelmäßig sofort mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. D.h. ab einem persönlichen Steuersatz von über 25 % ist die Abgeltungssteuer vorteilhafter.

Vorsicht: Der vermeintliche Vorteil der Besteuerung von Ausschüttungen kann auch zu einem Nachteil werden, wenn die Gewinne der Kapitalgesellschaft sofort in voller Höhe ausgeschüttet werden. Durch die Ausschüttung erhöht sich die Steuerlast zusammen für die Kapitalgesellschaft und den Gesellschafter auf über 50 %. Um Steuern zu sparen, dürfen die Gewinne der Kapitalgesellschaft zumindest teilweise einige Zeit nicht ausgeschüttet werden.

3. Geschäftsführergehalt

Damit Gesellschafter für die privaten Bedürfnisse Geld zur Verfügung haben, besteht die Möglichkeit, dass Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft angestellt sind und ein Geschäftsführergehalt beziehen. Mit dem Geschäftsführergehalt unterliegen sie wiederum der Einkommensteuer mit ihrer Progressionswirkung. Wenn Sie von den steuerlichen Vorteilen der Kapitalgesellschaft profitieren wollen, dann ist es wichtig, die Höhe des Geschäftsführergehalt  richtig zu bestimmen.

Fazit: Das geplante Optionsmodell kann für Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter vorteilhaft sein. Bei diesen Gesellschaften kann eine Verminderung der Steuerbelastung auf das Niveau der Körperschaftsteuer eintreten. Der Steuerspareffekt kann für den Vermögensaufbau genutzt werden.

Allerdings wird eine Verlustverrechnung mit privaten Einkünften des Gesellschafters wohl nicht mehr möglich sein.

Ob der Antrag für Sie vorteilhaft ist, hängt von Ihren betrieblichen Gegebenheiten ab und sollte vorab gut geprüft werden. Gerne bieten wir Ihnen ein Beratungsgespräch an, um die Vor- und Nachteile für Ihr Unternehmen abzuwägen und Sie bei der Entscheidung zu unterstützen.

Rufen Sie uns doch einfach an oder senden Sie eine E-Mail an unsere Ansprechpartner in
Würzburg, Tel + 49 (0) 931 406202-10 oder info@etl-auditax.de
Obernburg, Tel + 49 (0) 6022 6188-0 oder info@etl-auditax.de
Frankfurt, Tel + 49 (0) 69 750888-0 oder service@etl-auditax.de
Miltenberg, Tel + 49 (0) 9371 99800 oder service@etl-auditax.de

Wir erarbeiten die Informationen mit großer Sorgfalt. Da Gesetze und Regelungen allerdings einem stetigen Wandel unterworfen sind, übernehmen wir keinerlei Gewähr und keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen auf unserer Website.

Ihr ETL Auditax-Team

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.