Der Zugang zu Kurzarbeitergeld wurde in Folge des Corona-Virus erleichtert und kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 beantragt werden. Die Maßnahme ermöglicht es Ihnen, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter zu reduzieren, ohne dass Sie Ihre Mitarbeiter aufgrund der aktuellen Situation kündigen müssen.
Mit diesem Artikel beantworten wir Ihnen die meist gestellten Fragen zum Thema Kurzarbeit als Folge der Corona-Krise.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ersetzt teilweise den Lohnausfall bei Ihren Mitarbeitern, falls es zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall kommt und wird von der Agentur für Arbeit erstattet, sofern Ihr Antrag bewilligt wurde.
Wichtig: Als Arbeitgeber gehen Sie beim Kurzarbeitergeld zunächst in Vorleistung. Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit erstattet nach erfolgreichem Antrag die Kosten für das Kurzarbeitergeld.
Welche Regelungen zur Kurzarbeit ändern sich in Folge des Corona-Virus?
Im Wesentlichen ändert sich Folgendes:
- Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
- Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um Kurzarbeit beantragen zu können?
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Ein vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (bspw. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus) oder anderer wirtschaftlicher Ursachen (bspw. Auftragsmangel oder erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall).
- Betriebliche Voraussetzung: Die Beschäftigung von mindestens einer/einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.
- Persönliche Voraussetzungen: Das Vorliegen eines ungekündigten bzw. ohne Aufhebungsvertrags aufgelösten Beschäftigungsverhältnisses.
- Die Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit.
Ist für die Beantragung von Kurzarbeit die Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich?
Ja! Für die Beantragung von Kurzarbeit ist es zwingend notwendig, dass die betroffenen Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen. Die Zustimmung kann entweder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt sein. Falls noch keine schriftliche Vereinbarung existiert, müssen alle betroffenen Mitarbeiter schriftlich ihre Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeitergeld geben.
Die Zustimmung der Mitarbeiter muss mit der Anzeige auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.
Wichtig: Kurzarbeit kann nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist (nicht tarifgebunden = 1 Tag) durchgeführt werden.
Beispiel: Die Einführung von Kurzarbeit wird den Arbeitnehmern am 16.03.2020 mitgeteilt. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer frühestens am 17.03.2020 mit der Kurzarbeit beginnen dürfen.
Bei tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen bezüglich Ankündigungsfrist für Kurzarbeit ist diese Frist maßgebend.
Wie beantragen Sie Kurzarbeit?
Die Beantragung von Kurzarbeit erfolgt in zwei Schritten. Zuerst ist der Arbeitsausfall der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen.
Nach erfolgter Bewilligung durch die Agentur für Arbeit ist monatlich der schriftliche Antrag auf Erstattung des von Ihnen ausgezahlten Kurzarbeitergeldes innerhalb von drei Monaten einzureichen.
Wo finden Sie die erforderlichen Vordrucke?
Die erforderlichen Vordrucke stehen auf der Webseite der Agentur für Arbeit zum Download bereit.
Wann müssen Sie die Anzeige über Kurzarbeit stellen?
Die Anzeige über Kurzarbeit muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem bei Ihnen erstmals Kurzarbeit eingetreten ist,
Die Kurzarbeit kann für bis zu zwei Monaten am Stück unterbrochen werden. Ab dem dritten Monat beendet sich die Kurzarbeit. Es wäre eine neue Anzeige zu stellen.
Für wen gilt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit kann grundsätzlich nur für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen (arbeitslosenversichert) Beschäftigungsverhältnis beantragt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Teilzeitkräfte.
Auch Geschäftsführer können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn sie sich in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung befinden.
Das bedeutet umgekehrt, dass Kurzarbeit nicht für Freiberufler und Selbstständige gewährt wird.
Ist Kurzarbeit auch für Auszubildende, Werkstudenten und Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) möglich?
Kurzarbeit ist für Auszubildende grundsätzlich nicht möglich. Die Ausbildungsvergütung ist für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiterzubezahlen.
Da Werkstudenten und Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind, kann für sie kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Muss Kurzarbeit für das ganze Unternehmen beantragt werden oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?
Nein! Kurzarbeit muss nicht für das ganze Unternehmen beantragt werden. Die Kurzarbeit kann auch nur für bestimmte Abteilungen vereinbart werden.
Welchen Umfang kann der Arbeitsausfall haben?
Über die Höhe des Arbeitsausfalls ist in Abhängigkeit der Auftragslage bzw. des noch bestehenden Arbeitsumfangs zu entscheiden. Der Arbeitsausfall kann in extremen Fällen auch 100 % betragen (bspw. bei Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Maßnahmen).
Was muss beachtet werden, wenn es einen Betriebsrat gibt?
Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, muss dieser der Einführung von Kurzarbeit zustimmen.
Was ist zu beachten, wenn betroffene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche und Überstunden haben?
Offene Urlaubsansprüche und Überstunden sind grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit zu berücksichtigten. Das heißt, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit der ungeplante Resturlaub aus dem Vorjahr durch den Arbeitnehmer eingebracht werden muss. Urlaub des laufenden Jahres soll dagegen so genommen werden, wie geplant.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen Nettogehalts bzw. 67 % bei betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind.
Wird das Kurzarbeitergeld besteuert?
Das Kurzarbeitergeld ist für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer als sogenannte Lohnersatzleistung steuerfrei. Zu berücksichtigten ist aber, dass das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld den persönlichen Steuersatz erhöht, welcher für die Besteuerung des restlichen Einkommens angewendet wird.
Was ist in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge zu beachten?
Das Kurzarbeitergeld ist für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer steuerfrei. Das heißt das Kurzarbeitergeld ist aus der Sicht der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis besteht aber weiter. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf das ausfallende Arbeitsentgelt in voller Höhe selbst tragen müssen.
Wichtig: Die Gesetzesänderung in Folge des Corona-Virus ermöglicht eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit.
Ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorteilhafter?
Der Vorteil der Kurzarbeit ist, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort wieder angepasst werden kann. Es müssen nicht zuerst neue Mitarbeiter eingestellt werden.
Gekündigte Arbeitnehmer sind ab dem Zeitpunkt der Kenntnis beider Parteien bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht über Kurzarbeitergeld abrechenbar. Es besteht voller Lohnanspruch.
Können während der Kurzarbeit neue Mitarbeiter eingestellt werden?
Grundsätzlich können auch während der Kurzarbeit neue Mitarbeiter eingestellt werden. Personaleinstellungen in Bereichen, für welche Kurzarbeit angezeigt wurden, sind allerdings durch die Agentur für Arbeit zu genehmigen.
Wir erarbeiten die Informationen mit großer Sorgfalt. Gerne unterstützen und beraten wir Sie zu Möglichkeiten in Zeiten des Corona-Virus ausführlich. Rufen Sie uns doch einfach an unter Tel + 49 (0) 931 406202-10 oder senden Sie eine E-Mail an info@etl-auditax.de. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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