Kassennachrüstung 2020 – Fristverlängerung in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg

In unserem Blog-Beitrag zum neuen Kassengesetz 2020 vom 10. Februar 2020 haben wir schon ausführlich über die neuen Vorschriften zum Thema Kassenführung berichtet.

Kassennachrüstung 2020: Einführung bis zum 30. September 2020

Zum 1. Januar 2020 ist das neue Kassengesetz in Kraft getreten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung für elektronische Kassensysteme haben sich dadurch erheblich verschärft. Das neue Kassengesetz schreibt u.a. vor, dass Registrierkassen und Kassensysteme mit einer TSE-Software ausgerüstet werden müssen.

Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) soll verhindern, dass Kassendaten manipuliert werden können. Da zuverlässige TSE-Module in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits vom 1. Januar 2020 auf den 30. September 2020 verschoben.

Fristverlängerung aufgrund von Corona in sieben Bundesländern

Das Bundesfinanzministerium lehnt eine längere Schonfrist für die Kassennachrüstung grundsätzlich ab. Es soll dabei bleiben, dass Einzelhändler ihre Kassensysteme bis spätestens 30. September 2020 mit einem TSE-Modul ausrüsten müssen.

Viele Unternehmen haben jedoch aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Aus diesem Grund haben die Finanzminister aus Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg gemeinsam beschlossen, die Umstellungsfrist der Kassensysteme bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Voraussetzung für die Fristverlängerung

Die Finanzverwaltungen der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg werden Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

  – die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau in Auftrag gegeben hat

oder
– der Einbau einer Cloud-basierten TSE vorgesehen ist (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag für die Fristverlängerung bei den Finanzämtern ist dann nicht erforderlich. Die sieben Länder schaffen damit eine eigene Lösung, um die Sonderbelastungen der Corona-Pandemie angemessen zu berücksichtigen.

In den Bundesländern, in denen eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht gilt, müssen die betroffenen Unternehmen einen individuellen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Schieben Sie das Thema „Kassengesetz 2020“ nicht länger auf und prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre Kassensysteme die Anforderungen der Finanzämter erfüllen.

Sind Sie unsicher, ob Ihr Kassensystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder ob eine Fristverlängerung in Frage kommt? Oder haben Sie noch keine ordnungsgemäße Verfahrensdokumentation zur Kassenführung vorliegen? Gerne prüfen wir Ihr Kassensystem bei Ihnen vor Ort auf „Herz und Nieren“ und erstellen mit Ihnen zusammen eine individuelle Verfahrensdokumentation für Ihr Kassensystem.

Sind Sie interessiert oder haben Fragen? Gerne unterstützen und beraten wir Sie ausführlich. Rufen Sie uns doch einfach an oder senden Sie eine E-Mail an unsere Ansprechpartner in
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