Das Jahressteuergesetz 2020 – wichtige Änderungen bei der Einkommensteuer!

Im Jahr 2020 hat es speziell wegen der Corona-Pandemie so viele kurzfristige steuerrechtliche Änderungen wie lange nicht gegeben. Trotzdem gibt es auch dieses Jahr wieder ein Jahressteuergesetz. Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Juli 2020 einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.

Zwei Tage nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 18.12.2020 dem Jahressteuergesetz zugestimmt. In dem folgenden Beitrag stellen wir Ihnen ausgewählte einkommensteuerliche Maßnahmen vor, damit Sie die wichtigsten Neuerungen bereits kennen.

1. Pauschale für Homeoffice

Die wichtigste Erleichterung für Steuerpflichtige betrifft das Arbeiten im Homeoffice, welches durch die Corona-Pandemie für die meisten Steuerpflichtigen zum Alltag wurde. Demnach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause gearbeitet haben, einen Betrag von 5 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten auch, auf den Arbeitnehmerpauschbetrag angerechnet. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt sich die Homeoffice-Pauschale somit erst aus, wenn sie zusammen mit weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr übersteigt. Die Pauschale für Homeoffice ist auf maximal 600 € begrenzt. Dies bedeutet, dass maximal 120 Tage Arbeiten im Homeoffice für ein Jahr geltend gemacht werden können. Dies gilt auch, wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers sind keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann.

2. Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG soll unter Berücksichtigung der vorübergehend besonderen Situation der Corona-Krise verbessert und zielgenauer ausgestaltet werden.

Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Das Ziel des Investitionsbetrags ist es, Liquiditätserleichterungen zu gewähren.

Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.

Was sind begünstige Wirtschaftsgüter?

Der Investitionsabzugsbetrag kann für die geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass der Investitionsabzugsbetrag beispielsweise für die Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen, nicht aber für die Anschaffung von Grundstücken möglich ist.

Welche Änderungen gibt es?

Geändert wird u.a.:

  • Bisher waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Künftig können auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt werden. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung.
  • Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht (Investitionsabzugsbeträge).
  • Die Nutzungsvoraussetzung wird flexibilisiert und eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für alle Einkunftsarten eingeführt.
  • Nicht mehr enthalten ist die im Referentenentwurf noch vorgesehene Verringerung der betrieblichen Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im maßgebenden Nutzungs­zeit­raum (von bisher mehr als 90 %) auf mehr als 50 % im Jahr der Investition und im Folgejahr.

Die Änderungen sind erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Die Änderungen bewirken vor allem, dass der Investitionsabzugsbetrag zukünftig leichter und schneller in Anspruch genommen werden kann.

3. Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 soll der Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” definiert werden. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf aktuelle BFH-Rechtsprechung.

Warum ist die Definition wichtig?

Im Einkommensteuergesetz gibt es zahlreiche Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderer steuerbegünstigende Normen, die den Zusatz “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” als Tatbestandsvoraussetzung enthalten. Das bedeutet, dass die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht wird. Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung sollen explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden.

Es geht dabei um eine ganze Reihe von Leistungen des Arbeitgebers, die je nach Einzelfall entweder steuerfrei bleiben oder der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden können.

Beispiele für steuerfreie Sachverhalte:

  • Jobtickets vom Arbeitgeber
  • Kita-Zuschüsse
  • Betriebliche Gesundheitsmaßnahmen
  • Zuschüsse Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Kinder und Angehörige
  • Überlassung von Firmenfahrrädern
  • Kostenfreies Aufladen von E-Fahrzeugen oder kostenfrei überlassene Ladegeräte
  • Sachlohn in Form von Gutscheinen und Geldkarten bis 44 EUR

Beispiele für pauschale Lohnsteuer:

  • Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Ein dem Arbeitnehmer verbilligt bzw. umsonst übereignetes Fahrrad
Was ist Anlass für die Gesetzesänderung?

Der BFH verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung des BFH mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und verwendet diese Rechtsprechung nicht.

Welche Änderung ist beabsichtigt?

Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG soll durch das Jahressteuergesetz 2020 für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Das Jahressteuergesetz 2020 hat insofern eine klarstellende Regelung.

4. Verbilligte Wohnraumvermietung

Eine weitere Erleichterung ist durch die Erweiterung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung geplant. Die Gesetzesänderung ist speziell als Reaktion auf die steigenden Mieten und das hohe Mietniveau zurückzuführen.

Welches Recht gilt aktuell?

Das Einkommensteuergesetz typisiert in seiner derzeit geltenden Fassung bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Eine volle Berücksichtigung der Aufwendungen ist in diesem Fall nicht möglich.

Welche Änderung ist beabsichtigt?

Die Grenze von 66 % soll auf 50 % herabgesetzt und durch ein Stufensystem ersetzt werden.

Was bedeutet das Stufensystem genau?
  1. Bei einer Miete unter 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Nutzungsüberlassung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen. Der Abzug der Aufwendungen ist nur beschränkt möglich.
  2. Bei einer Miete von mindestens 50 %, aber unter 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete ist eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Fällt diese positiv aus, ist der volle Werbungskostenabzug möglich, bei negativem Ergebnis hingegen nur in Bezug auf den entgeltlichen Teil.
  3. Bei einer Miete von mindestens 66 % ist wie bisher ein voller Ausgabenabzug möglich.

5. Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde eine begrenzte und befristete Erleichterung für Arbeitnehmer geschaffen, wenn Arbeitgeber freiwillig das Kurzarbeitergeld aufstocken. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung wurden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung war zunächst auf Zuschüsse begrenzt. Die Befristung soll um ein Jahr verlängert werden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Beim Arbeitnehmer unterliegen die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse dem Progressionsvorbehalt.

6. Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen

Im Gesetz ist außerdem eine Verlängerung der Steuerbefreiung des Corona-Bonus vorgesehen. Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber sind bis zum Juni 2021 bis zu 1.500 EUR steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.  Das bedeutet, dass eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist.

Sie haben Fragen? Gerne unterstützen und beraten wir Sie ausführlich. Rufen Sie uns doch einfach an oder senden Sie eine E-Mail an unsere Ansprechpartner in
Würzburg, Tel + 49 (0) 931 406202-10 oder info@etl-auditax.de

Obernburg, Tel + 49 (0) 6022 6188-0 oder info@etl-auditax.de
Frankfurt, Tel + 49 (0) 69 750888-0 oder service@etl-auditax.de
Miltenberg, Tel + 49 (0) 9371 99800 oder service@etl-auditax.de

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Aufgrund der Dynamik der aktuellen Situation übernehmen wir keinerlei Gewähr und keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen auf unserer Website.

Ihr ETL Auditax Team


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.