Das Jahressteuergesetz 2020 – Was Sie jetzt wissen müssen!

Im Jahr 2020 hat es wegen der Corona-Pandemie so viele kurzfristige steuerrechtliche Änderungen wie lange nicht gegeben. Trotzdem gibt es auch dieses Jahr wieder ein Jahressteuergesetz. Das Bundesfinanzministerium hat im Juli 2020 einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen ausgewählte einkommensteuerliche Maßnahmen des Entwurfs vor, damit Sie die wichtigsten Neuerungen bereits kennen. Grundsätzlich ist es wichtig zu wissen, dass bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes noch etwas Zeit vergeht und noch Änderungen möglich sind.  

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG soll unter Berücksichtigung der vorübergehend besonderen Situation der Corona-Krise verbessert und zielgenauer ausgestaltet werden.

Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen Steuerreduzierungen in früheren Perioden zur Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter in Folgeperioden. Das Abschreibungsvolumen wird dann bei Anschaffungen um die bisherigen Steuerreduzierungen vermindert. Darüber hinaus können für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.

Was sind begünstigte Wirtschaftsgüter?

Der Investitionsabzugsbetrag kann für die geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass der Investitionsabzugsbetrag bspw. für die Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen möglich, aber für die Anschaffung von Grundstücken nicht möglich ist.

Welche Änderung ist beabsichtigt?

Geplant ist insbesondere, dass die

  • begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Investitionsabzugsbeträge) erhöht werden,
  • Nutzungsvoraussetzung flexibilisiert wird und eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 125.000 Euro für alle Einkunftsarten eingeführt wird,
  • betriebliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im maßgebenden Nutzungs­zeit­raum (von bisher mehr als 90 %) auf mehr als 50 % im Jahr der Investition und im Folgejahr verringert wird.

Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2019 enden. Die Änderungen bewirken vor allem, dass der Investitionsabzugsbetrag zukünftig leichter und schneller in Anspruch genommen werden kann.

Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen

Im Jahressteuergesetz 2020 soll der Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” definiert werden. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf aktuelle BFH-Rechtsprechung.

Warum ist die Definition wichtig?

Im Einkommensteuergesetz gibt es zahlreiche Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderer steuerbegünstigende Normen, die die Voraussetzung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” enthalten. D.h., dass die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht wird.

Es geht dabei um zahlreiche Leistungen des Arbeitgebers, die je nach Einzelfall entweder steuerfrei bleiben oder der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden können.

Beispiele für steuerfreie Sachverhalte:

  • Jobtickets vom Arbeitgeber
  • Kita-Zuschüsse
  • Betriebliche Gesundheitsmaßnahmen
  • Zuschüsse zu Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Kinder und Angehörige
  • Überlassung von Firmenfahrrädern
  • Kostenfreies Aufladen von E-Fahrzeugen oder kostenfrei überlassene Ladegeräte
  • Sachlohn in Form von Gutscheinen und Geldkarten bis 44 EUR

Beispiele für pauschale Lohnsteuer:

  • Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Ein dem Arbeitnehmer verbilligt bzw. umsonst übereignetes Fahrrad

Was ist der Anlass für die Gesetzesänderung?

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung des BFH mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und wendet diese Rechtsprechung nicht an.

Welche Änderung ist beabsichtigt?

Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG soll durch das Jahressteuergesetz 2020 für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers werden nur dann “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt,
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Das Jahressteuergesetz 2020 beinhaltet insofern eine klarstellende Regelung.

Verbilligte Wohnraumvermietung

Eine weitere Erleichterung ist durch die Erweiterung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung geplant. Die Gesetzesänderung ist speziell als Reaktion auf die steigenden Mieten und das hohe Mietniveau zurückzuführen.

Welches Recht gilt aktuell?

Das Einkommensteuergesetz typisiert in seiner derzeit geltenden Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich (kostenlos) vermieteten Teil. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten (Aufwendungen) von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Eine volle Berücksichtigung der Aufwendungen ist in diesem Fall nicht möglich.

Welche Änderung ist beabsichtigt?

Die Grenze von 66 % soll auf 50 % herabgesetzt und durch ein Stufensystem ersetzt werden.

Welche Stufen wird es geben?

  1. Bei einer Miete unter 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Nutzungsüberlassung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen. Der Abzug der Aufwendungen ist nur beschränkt möglich.
  2. Bei einer Miete von mindestens 50 %, aber unter 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete ist eine Totalüberschussprognose anzustellen. Fällt diese positiv aus, ist der volle Werbungskostenabzug möglich, bei negativem Ergebnis hingegen nur in Bezug auf den entgeltlichen Teil.
  3. Bei einer Miete von mindestens 66 % ist wie bisher ein voller Ausgabenabzug möglich.

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