Die besten Ideen entstehen oft aus einem Hobby oder einer Leidenschaft. Auch mit einem Hobby kann man Geld verdienen. Das zeigt sich vor allem bei Social-Media-Kanälen. Bei YouTube kann man bspw. mit dem YouTube-Partnerprogramm oder Affiliate Marketing Geld verdienen. Für Blogger und Webseitenbetreiber stellt Google AdSense oftmals eine geeignete Einnahmequelle dar.
Doch Vorsicht, wenn Du hier nicht aufpasst, wirst Du schnell zu einem steuerpflichtigen Unternehmer. Die Finanzbehörden nehmen die sozialen Medien zunehmend in den Fokus und erhalten einen guten Einblick in Deine Tätigkeit bspw. über Internetrecherche oder über Auskunftsersuchen an Deine Geschäftspartner. Solltest Du Deinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, riskierst Du neben der Nachzahlung der nicht gezahlten Steuer bspw. hohe Zinszahlungen oder Geldstrafen. Stell Dir deshalb frühzeitig die Frage:
Muss ich als YouTuber, Influencer, Blogger oder Podcaster Steuern zahlen?
Im folgenden Beitrag geben wir Dir einen kurzen Überblick über die ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen, wenn Du als YouTuber, Influencer, Blogger oder Podcaster im Zusammenhang mit Deinen Online-Auftritten Einnahmen erzielst.
Einkommen- und Gewerbesteuer
Muss ich auf meine Einnahmen Einkommensteuer zahlen?
Grundsätzlich gilt, dass, wenn Du aus Deiner selbstständigen Tätigkeit Gewinne erzielst, Du dafür Einkommensteuer zahlen und eine Einkommensteuererklärung abgeben musst. Gewinne erzielst Du, sobald die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Hast Du keine Einnahmen, musst Du auch keine Steuererklärung abgeben. Das gleiche gilt für jemanden, der seinen Social-Media-Kanal lediglich als Hobby betreibt und damit keinen Gewinn erzielt. Das bedeutet, dass die Ausgaben die Einnahmen auf lange Sicht übersteigen (Liebhaberei).
Wer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, sich also in einem festen Angestelltenverhältnis befindet und nur nebenberuflich als Influencer arbeitet, für den gilt für die Nebeneinkünfte eine Freigrenze bis 410 Euro/Jahr. Einkünfte, damit ist hier der Gewinn gemeint, sind bis zu dieser Grenze steuerfrei. Zwischen 410 und 820 Euro greift der sogenannte Härteausgleich: Es fallen zwar Steuern an, aber noch nicht in voller Höhe. Erst ab 820 Euro/Jahr müssen die zusätzlichen Einkünfte bzw. der Gewinn voll versteuert werden.
Was sind Einnahmen?
Wichtig ist, dass Einnahmen grundsätzlich nicht immer nur in Form von Geld eingenommen werden. Auch überlassene und kostenlose Produkte von Unternehmen stellen Einnahmen dar, bspw. auch kostenlose Übernachtungen in Hotels, Einladungen zu Veranstaltungen oder komplette Reisen. Denn auch wenn das Produkt als Geschenk gesehen wird, zählt es im Steuerrecht zu den Sacheinnahmen und muss als Einnahme versteuert werden. Versteuert wird die Sacheinnahme mit dem Endpreis, gemindert um die üblichen Preisnachlässe.
Wichtiger Praxis-Tipp: Wenn Du ein Gratisprodukt erhältst, solltest Du in einem Onlineshop, im Einzelhandel oder im Internet den Verkaufspreis recherchieren und diesen als Einnahme in der Buchhaltung vermerken. Es empfiehlt sich, einen möglichst günstigen Preis zu suchen und diesen per Screenshot, Ausdruck, Kopie, Preisprospekt oder Vergleichbarem als Nachweis für das Finanzamt zu archivieren.
Doch es gibt auch Ausnahmen, also kostenlose Produkte, die nicht versteuert werden müssen. Dazu gehören
- Werbe- und Streuartikel mit einem Wert von unter 10 Euro,
- Produkte, welche nur zum Testen für einen bestimmten Zeitraum verwendet und zeitnah wieder zurückgeschickt werden,
- pauschal versteuerte Produkte durch das Unternehmen, das die Produkte zur Verfügung stellt. Wenn das Unternehmen, mit dem Du zusammenarbeitest, die Versteuerung für Dich übernimmt, ist das aber nur bei einem Produktwert (einzeln oder in Summe) von bis zu 10.000 EUR möglich.
Muss ich Gewerbesteuer zahlen?
Ob Du Gewerbesteuer zahlen musst, hängt von der Frage ab, welche Arten von Einkünften Du erzielst. Denn nur der Gewerbetreibende im Sinne des Einkommen- bzw. Gewerbesteuergesetzes muss auch Gewerbesteuer zahlen und eine gesonderte Gewerbesteuererklärung abgeben. Für YouTuber, Influencer, Blogger oder Podcaster kommen regelmäßig entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Frage. Grundsätzlich liegen immer gewerbliche Einkünfte vor, wenn Werbeeinnahmen erzielt werden. Gewerbesteuer fällt aber nur an, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag in Höhe von 24.500 € übersteigt.
Eine pauschale Beantwortung der Frage nach der Einkunftsart ist aber nicht möglich, da die Grenzen oft fließend sind. Vielmehr muss der Einzelfall gesondert betrachtet werden. Beispielsweise erzielt ein YouTuber, welcher in seinen Videos verschiedene Produkte vorstellt und testet, grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Hinweise: Die Eröffnung eines Gewerbebetriebes musst Du dem zuständigen Gewerbeamt durch Gewerbeanmeldung mitteilen. Anschließend musst Du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt ausfüllen. Das Finanzamt wird durch das Gewerbeamt automatisch informiert.
Sobald Du eine freiberufliche Tätigkeit beginnst, musst Du das direkt dem zuständigen Finanzamt mitteilen.
Umsatzsteuer
Neben der Einkommen- bzw. Gewerbesteuer musst Du Dir auch Gedanken um die Umsatzsteuer machen. Denn im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Gewerbesteuer entsteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei der Umsatzsteuer bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem man Einnahmen erwirtschaften will. Ob Gewinne erzielt werden, ist für die Entstehung der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Neben einer Jahreserklärung sind regelmäßig auch unterjährige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Um den Aufwand in Grenzen zu halten, kann die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung empfehlenswert sein. Als Kleinunternehmer entfällt die Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen. Im Gegenzug kann aber auch keine Vorsteuer aus eigenen Anschaffungen geltend gemacht werden. Die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist abhängig von festen Umsatzgrenzen. Lag der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro und wird er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Ihre Tücken hat die Umsatzsteuer für Online-Unternehmer im internationalen Leistungsaustausch. Gerade bei internationalen Geschäftsbeziehungen gibt es einige Problemfelder, die Du beachten solltest. Hier stehen wir Dir bei Fragen gerne zur Verfügung.
Unsere Tipps: Lass Dich vor dem Aufnehmen Deiner Werbeaktivität steuerlich beraten, um passende steuerliche Entscheidungen zu treffen. Erzielst Du bereits Einnahmen mit Deinen Werbeaktivitäten, solltest Du überprüfen, ob diese Einnahmen steuerlich relevant sind, bzw. Dir steuerlichen Rat einholen und die erforderlichen Erklärungen abgeben.
Falls Du Fragen zu den steuerlichen Themen hast oder unsicher bist, welchen Pflichten Du nachkommen musst, komm´ bitte auf uns zu. Wir bieten Dir ein kostenfreies Erstgespräch – natürlich auch gerne online.
Ruf’ uns doch einfach an oder sende eine E-Mail an unsere Ansprechpartner in
Würzburg, Tel + 49 (0) 931 406202-10 oder info@etl-auditax.de
Obernburg, Tel + 49 (0) 6022 6188-0 oder info@etl-auditax.de
Frankfurt, Tel + 49 (0) 69 750888-0 oder service@etl-auditax.de
Miltenberg, Tel + 49 (0) 9371 99800 oder service@etl-auditax.de
Hinweis: Die angeführten Erläuterungen haben lediglich informatorischen Charakter, stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und können diese nicht ersetzen. Die Informationen sind abstrakt und können nicht pauschal auf jeden Einzelfall angewendet werden.
2 thoughts on “Besteuerung von YouTubern, Influencern, Bloggern und Podcastern”