Befristete Senkung der Umsatzsteuer – Was Sie jetzt beachten sollten!

Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 3. Juni 2020 zahlreiche Maßnahmen festgelegt, um die Konjunktur in Deutschland zu beleben. Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 den steuerlichen Erleichterungen und Hilfen in Form eines Gesetzesentwurfs zugestimmt. Speziell die befristete Senkung der Umsatzsteuer bringt eine Vielzahl praktischer Fragen mit sich. Das Bundesfinanzministerium hat am 11. Juni 2020 ein Schreiben zur Steuersenkung als Entwurf veröffentlicht. Die finale Fassung wird noch folgen.

Im Folgenden wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Reduzierung der Umsatzsteuersätze beantworten. Für einen schnellen Überblick über die Steuersatzänderungen können Sie von uns eine Checkliste anfordern, die Sie sofort erhalten werden.    

Grundsätzlich gilt für die Umsatzsteuer:

Für alle Leistungen, die Sie bis zum 30. Juni 2020 ausführen, gilt der Regelsteuersatz von 19 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Für Leistungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt befristet ein Regelsteuersatz von 16 % bzw. 5 %. Ab dem 1. Januar 2021 ist dann wieder ein Steuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden.

Welchen Steuersatz müssen Sie wann verwenden?

Für die Anwendung der Umsatzsteuersätze ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem Sie die jeweilige Leistung ausführen. Daher ist es nicht entscheidend, wann Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, wann Sie die Rechnung erstellt haben oder wann die Zahlung erfolgt.

Wann gilt die Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne als erfüllt?

Die Lieferung bzw. Werklieferung von Gegenständen ist dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Falls eine Beförderung oder Versendung erfolgt, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Sonstige Leistungen bzw. Werkleistungen (Dienstleistungen) sind ausgeführt, sobald sie vollendet sind. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen (befristete Vermietung) ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, sofern keine Teilleistungen vorliegen.

Was sind Teilleistungen?

Neben einer endgültig ausgeführten Leistung führt auch eine durch Sie abgeschlossene Teilleistung zur Entstehung der Umsatzsteuer. Teilleistungen sind bspw. im Baugewerbe üblich und können als wirtschaftlich teilbare Leistungen angesehen werden. Bei einem Hausbau können bspw. Architektenleistungen, Gerüstbau, Kellerbau, Rohbau, Garage und Außenanlagen als Teilleistungen betrachtet werden. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
  • Es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen und die Teilleistung muss gesondert abgenommen bzw. abgerechnet werden.

Wann ist eine Vereinbarung von Teilleistungen vorteilhaft?

Die Vereinbarung von Teilleistungen ist für den Endkunden günstig, wenn dieser keine Vorsteuer geltend machen kann. Das gilt für private Endkunden. Hier ist es vorteilhaft bei einer wirtschaftlich teilbaren Gesamtleistung, wie bspw. dem Hausbau, gesonderte Teilleistungen zu vereinbaren. Die Teilleistungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 abgenommen werden, sind mit dem befristeten Umsatzsteuersatz von 16 % zu berechnen.

Welche Besonderheiten gelten in der Gastronomie?

Gastronomen und Hoteliers werden zum einen durch die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Juli 2020 unterstützt (Corona-Steuerhilfegesetz). Zum anderen ist auch die allgemeine Senkung des Umsatzsteuersatzes durch das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket zu berücksichtigen. Speziell für die Gastronomie gelten somit zwei Maßnahmen zur Umsatzsteuer gleichzeitig.

Alle Speisen vor Ort sowie gelieferte Speisen mit Zusatzleistungen (Catering) unterliegen bis 30. Juni 2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 %. Speisen zum Mitnehmen und gelieferte Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Ab dem 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt für alle genannten Speisen der Umsatzsteuersatz von 5 % und vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 der Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Verkauf von Getränken außer Milch und Milchmischgetränken ist bis 30. Juni 2020 mit dem Regelsteuersatz von 19 % und vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit 16 % zu erfassen. Ab dem 1. Juli 2021 ist dann voraussichtlich wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf alle Leistungen wie vor dem 1. Juli 2020 anzuwenden.

Aus Vereinfachungsgründen können Sie auf alle Umsätze aus Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 2020, den ab dem 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 5 % bzw. 16 % anwenden. Dies gilt nicht für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

Was gilt beim Umtausch von Waren?

Vorsicht ist geboten, wenn Sie Waren vor dem 1. Juli 2020 verkauft haben und diese Ware nach dem 1. Juli 2020 gegen eine andere Ware umgetauscht werden soll. Der Verkauf der Ware vor dem 1. Juli 2020 unterliegt der Umsatzsteuer von 19 %. Das bedeutet, dass Sie im Falle eines Umtausches den ersten Verkauf rückgängig machen müssen und die höhere Umsatzsteuer auf 0,00 EUR korrigieren müssen. Für die neue Ware, die Sie beim Umtausch herausgeben, entsteht somit eine neue Lieferung. Diese Lieferung unterliegt dann dem Steuersatz zum Zeitpunkt des Umtausches.

Was gilt bei Dauerleistungen?

Unter Dauerleistungen sind bspw. Vermietungen, Leasing, Wartungsverträge zu verstehen. Diese Leistungen werden entweder befristet für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet vereinbart. Dauerleistungen werden grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Der zu verwendende Umsatzsteuersatz ist damit der geltende Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Dauerleistung.

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an den zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz anzupassen.

Soweit die Voraussetzungen für Teilleistungen vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer für alle Teilleistungen, die bis zum 30. Juni 2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem alten Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16 % bzw. 5 %.

Praxis-Tipp: Bei befristeten und unbefristeten Dauerleistungen wird es von der Finanzverwaltung voraussichtlich nicht beanstandet werden, wenn vor dem jeweiligen Steuersatzwechsel noch ein kürzerer Teilleistungszeitraum vereinbart wird und dieser Zeitraum als Teilleistung gesondert abgerechnet wird. Die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung. Eine vor dem 1. Juli 2020 erteilte Rechnung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum ist als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums anzusehen.

Was gilt bei Preisnachlässen nach dem 30. Juni 2020?

Tritt nach dem 30. Juni 2020 durch Skonto oder Bonus eine Minderung des Verkaufspreises für einen vor dem 1. Juli 2020 getätigten Umsatz ein, müssen Sie den geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Dabei ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden.

Was haben Sie bezüglich Ihres Kassen- und Warenwirtschaftssystems zu beachten?

Die Kassen- und Warenwirtschaftssysteme müssen Sie zum 1. Juli 2020 auf die neuen Steuersätze umstellen. Geben Sie ab dem 1. Juli 2020 noch Rechnungen mit den falschen Umsatzsteuersätzen aus, schulden Sie als Unternehmer dem Finanzamt die zu hohe Umsatzsteuer. In diesem Fall müssen Sie die Rechnung korrigieren.

Prüfen Sie auch schon, wie Sie die neuerliche Umstellung zum 31. Dezember 2020 umsetzen können.

Wie ist die Behandlung von Gutscheinen?

Für Gutscheine gilt seit dem 1. Januar 2019 eine umsatzsteuerliche Betrachtungsweise. Gutscheine sind demnach in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine zu unterscheiden.

Durch die mehrfache Änderung der Steuersätze im nächsten halben Jahr ist eine Ausgabe von Einzweckgutscheinen nicht mehr problemlos möglich. Wenn Sie heute einen Gutschein ausgeben, steht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Gutschein eingelöst wird und somit auch nicht, welcher Umsatzsteuersatz für die Leistung gelten muss. Durch die Umsatzsteuersenkung können sich vor allem bei den Einzweckgutscheinen praktische Probleme ergeben. Hier wurde bereits der Verkauf der Gutscheine mit Umsatzsteuer belastet. Wenn diese Gutscheine eingelöst werden, fällt keine neue Umsatzsteuer an. D.h. wird der Gutschein zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 eingelöst, profitieren Sie nicht von dem reduzierten Steuersatz von 16 %.

Insofern können Sie zum jetzigen Zeitpunkt nur noch Mehrzweckgutscheine rechtssicher verkaufen. Bei diesen entsteht die Umsatzsteuer erst bei der tatsächlichen Leistungserbringung.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Kassensystem die Einlösung eines solchen Gutscheins abbilden kann.

Was gilt bei Jahresboni und Jahresrückvergütungen?

Besonderheiten ergeben sich für die Berichtigung der Steuer- und Vorsteuerbeträge, wenn beispielsweise Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte vereinbart werden und der Jahreszeitraum vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat (z.B. vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020). Für die Korrektur der Steuer- und Vorsteuerbeträge sind folglich die Umsatzsteuersätze von 19 % und 7 % bzw. 16 % bzw. 5 % zu berücksichtigen. Sie müssen Ihren Kunden einen Beleg erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden Steuersätzen verteilen.

Zur Vereinfachung der Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise kann eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 zu 50 % (Januar bis Juni) mit 7 % bzw. 19 % und zu 50 % (Juli bis Dezember) mit 5 % bzw. 16 % berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden.

Es ist außerdem nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer von einer Aufteilung absieht und der Steuerberichtigung ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 19 % zugrunde legt.

Was gilt für Brutto- und Nettopreisvereinbarungen?

Auch betriebswirtschaftlich muss eine Steuersatzänderung berücksichtigt werden. Sie haben als Unternehmer grundsätzlich sowohl die Möglichkeit einer Brutto- als auch einer Nettopreisvereinbarung. Um einem Kalkulationsrisiko entgegenzuwirken, ist es ratsam, in betroffenen Verträgen oder Angeboten eine Nettopreisvereinbarung anzudenken und aufzunehmen.

Was ist bei Anzahlungen zu beachten?

Anzahlungen unterliegen zum Zeitpunkt der Zahlung bereits der Umsatzsteuer. Wenn Anzahlungen also vor dem 1. Juli 2020 geleistet wurden, dann unterlagen sie noch dem Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Wenn aber die dazugehörige Leistung erst nach dem 1. Juli 2020 und vor dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, dann unterliegt diese Leistung dem Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 %. Bei der Endabrechnung müssen Sie die erhaltenen Anzahlungen mit den jeweils abgerechneten Umsatzsteuersätzen offen vom Rechnungsbetrag abziehen. Andernfalls schulden Sie die Umsatzsteuer mehrfach. Bei Ausführung der Leistung müssen Sie die Anzahlungen dann mit 3 % bzw. 2 % entlasten. Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen müssen Sie in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums vornehmen, in dem die Leistung oder Teilleistung, auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist. Falls Sie eine Ist-Besteuerung vornehmen dürfen, müssen Sie die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem das restliche Entgelt gezahlt wird.

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